Konzernrechnungslegung – Kapitel 7.2.3
Aufwands- und Ertragskonsolidierung – Innenumsätze Teil 3
Im Vergleich zum vorangehenden Kapital ergeben sich beim Herstellungsprozess kleine Besonderheiten, sofern die Herstellung aus Konzernsicht für den „eigenen Gebrauch“ bestimmt ist, die Erzeugnisse also nicht weiterveräußert, sondern im Anlagevermögen behalten werden sollen.
Beispiel 4: A stellt im Jahr 1 zu Herstellungskosten von 500 eine Maschine her, welche sie im Jahr 1 an B zu einem Preis von 600 veräußert. B nutzt diese Maschine im Anlagevermögen.
Entsprechend den Grundlagen haben wir hier aus Konzernsicht keine Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, sondern „andere aktivierte Eigenleistungen“, Nr. 3 des Gesamtkostenverfahrens (§ 275 Abs. 2 HGB).
Die Konsolidierung stellt sich dann wie folgt dar:
