Konzernrechnungslegung – Kapitel 8

Anteile an assoziierten Unternehmen (Equity-Methode statt Vollkonsolidierung)

Die Kapitel 1 bis 7 haben sich mit der „Vollkonsolidierung“ von Tochterunternehmen beschäftigt. Sofern ein Konzernabschluss aufgrund der Existenz von mindestens einer konsolidierungspflichtigen Tochtergesellschaft aufgestellt wird, kann eine besondere Methode zur Darstellung von Anteilen an sogenannten „assoziierten Unternehmen“ gewählt werden. Diese Methode kommt aber immer nur im Kontext einer Vollkonsolidierung zum Tragen, darf also nicht in einem Einzelabschluss angewendet werden.

Wenn spricht man von einem „assoziierten Unternehmen“? Die Lösung findet sich in § 311 HGB, dort heißt es in Absatz 1:

„Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.“

Die vorstehende Regelung geht über die Definition hinaus. Betrachten wir zunächst die Definition, also den Anwendungsbereich der Regelung:

Es muss ein „maßgeblicher Einfluss“ vorliegen. Das ist weniger als die Möglichkeit zur Beherrschung gemäß § 290 Abs. 1 HGB. Das ergibt sich zunächst bereits aus dem Sprachgefühl, wird dann aber auch bestätigt durch den Satz 2 der vorstehenden Regelung, wo eine Vermutung ausgesprochen wird, die bereits bei einem Stimmrechtsanteil von größer gleich 20 Prozent greift. Wir erinnern uns, dass der Hauptanwendungsfall einer Beherrschungsmöglichkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 HGB eine Stimmrechtsmehrheit, also von mehr als 50 Prozent darstellt.

Der maßgebliche Einfluss muss sich auf die Geschäfts- und Finanzpolitik beziehen; der Einflussbereich ist damit vergleichbar zu der Regelung in § 290 HGB (siehe dort die Regelungen in Absatz 2, wo diese Begriffe auch auftauchen).

Die Regelung spricht auch davon, dass eine Beteiligung an diesem Unternehmen bestehen muss (eine Anforderung, welche in § 290 Abs. 1 HGB nicht gestellt wird). Da es bei der dann anzuwendenden Methode (vgl. dazu § 312 HGB und die nachstehenden Ausführungen) um eine besondere Form der BEWERTUNG dieser Beteiligung geht, macht die Methode nur Sinn, wenn eine Beteiligung besteht.

Schließlich steht dort, dass es ein „nicht einbezogenes Unternehmen“ sein muss, das bedeutet, dass immer dann, wenn eine Vollkonsolidierung möglich ist, diese Vorrang vor dieser Methode hat.

Wie sieht nun der praktische Anwendungsbereich aus?

Da ab 50 Prozent eine Vollkonsolidierung die Regel ist und aufgrund der Vermutung des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB kommt die Methode für Beteiligungen zwischen 20 und 50 Prozent zum Einsatz.

Darüber hinaus kann sie angewendet werden, wenn Tochterunternehmen aufgrund der Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB nicht einbezogen werden.

In seltenen Fällen wird auch eine Anwendung bei einer Beteiligung unter 20 Prozent in Betracht kommen, wenn ein maßgeblicher Einfluss nachgewiesen werden kann.

Anders als die Vermutungen in § 290 Abs. 2HGB, die unwiderlegbar sind, ist die in § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB genannte Vermutung widerlegbar.

Was ist nun die Folge der Qualifizierung als „assoziiertes Unternehmen“? § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt zunächst den Ausweis in einer gesonderten Zeile der Konzernbilanz mit einer entsprechenden Bezeichnung, also z.B.: „Anteile an assoziierten Unternehmen“.

Mit diesem gesonderten Ausweis ist es aber noch nicht getan. Das ergibt sich aus § 312 HGB, auf dessen inhaltliche Wiedergabe hier verzichtet werden soll. Die Methode soll aber anhand eines praktischen Beispiels beschrieben werden.

Was mit dieser Beteiligung passiert, hat große Ähnlichkeiten mit der Vollkonsolidierung, aber den fundamentalen Unterschied: Es kommt niemals zu einer Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden des assoziierten Unternehmens in die Konzernbilanz. Alle Berechnungen, die auch bei einer Vollkonsolidierung in einer Nebenrechnung zu machen sind, bleiben bei dieser Methode in der Nebenrechnung, führen aber zu einer anderen BEWERTUNG des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“. Das Anschaffungswertprinzip ist bei dieser Methode außer Kraft gesetzt, es ist also auch eine Bewertung über die historischen Anschaffungskosten für diese Beteiligung möglich. Die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung bleibt allerdings bestehen.

Auch bei dieser als „Equity-Methode“ bezeichneten Methode unterscheidet man – wie bei der Vollkonsolidierung – zwischen einer Erst- und einer Folgekonsolidierung.

Betrachten wir dazu das nachstehende Beispiel:

Beispiel (Jahr 1): In einem Konzern hält die Mutter M 30 % der Anteile an der Beteiligung A. M übt einen maßgeblichen Einfluss aus. Bei A handelt es sich also um ein assoziiertes Unternehmen. Die Beteiligung wurde zum 31.12. des Jahres 1 zu Anschaffungskosten von 100 erworben. Das Eigenkapital von A zu diesem Zeitpunkt betrug 200.

Man startet mit einer Nebenrechnung wie folgt:

Das auf M entfallende Eigenkapital von A beläuft sich auf 30 % x 200 = 60. Bezahlt wurden dafür 100, also ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 40.

Um den Unterschiedsbetrag interpretieren zu können, bedarf es auch (wie bei der Vollkonsolidierung) bei der Equity-Methode einer Analyse, ob im Eigenkapital von A stille Reserven enthalten sind. Gehen wir davon aus, dass das Eigenkapital nach Aufdeckung stiller Reserven 300 beträgt.

Dann entfällt auf M ein Anteil des Eigenkapitals von 90.

Der eingangs ermittelte Unterschiedsbetrag setzt sich nun wie folgt zusammen: 10 Geschäfts- oder Firmenwert und 30 anteilige stille Reserven.

Für die Folgekonsolidierung werden nun Informationen benötigt, welche Nutzungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwert hat und welche Nutzungsdauer die Vermögensgegenstände, bei denen stille Reserven aufgedeckt wurden. Diese Informationen würden auch für eine Vollkonsolidierung benötigt. Die Informationen dazu werden gleich in der Fortsetzung des Beispiels eingeführt.

Im Konzernabschluss des Jahres 1 erfolgt folgender Ausweis:

Umgliederung der Beteiligung von 100 in eine neue Zeile, bezeichnet mit „Anteile an assoziierten Unternehmen“, gleicher Betrag von 100.

Angabe des Unterschiedsbetrages von 40 (nicht zerlegt nach Geschäfts- und Firmenwert und stillen Reserven) in der Bilanz als Davon-Vermerk, praktischerweise im Anhang.

Interessant wird die Methode erst so richtig mit der Folgekonsolidierung, betrachten wir das Jahr 2:

Beispiel (Jahr 2): A hat im Jahr 2 einen Bilanzgewinn von 200 erwirtschaftet. Aus dem Vorjahr schüttet A an alle Gesellschafter eine Dividende von 100 aus. Die Vermögensgegenstände, in welchen die stillen Reserven sind, wurden um 25% abgeschrieben. Der Geschäfts- oder Firmenwert soll ebenfalls zu 25% abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen gelten unverändert für die Folgejahre.

Wieder starten wir mit einer Nebenrechnung:

Zunächst ermitteln wir den Anteil des Bilanzgewinns, der auf M entfällt, das sind 30 % von 200 = 60.

Anschließend ermitteln wir den Anteil der Dividende, den M erhält, da sind 30% von 100 = 30.

Schließlich ermitteln wir die Abschreibung der stillen Reserven mit 25% von 30 = 7,50 und des Geschäfts- oder Firmenwertes mit 25% von 10 = 2,50.

Nach diesen Nebenrechnungen ermitteln wir nun den Wertansatz für die Anteile an assoziierten Unternehmen wie folgt:

(Aus Interesse wird auch das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben)

In der GuV des Konzerns wird der anteilige Bilanzgewinn als Beteiligungsertrag ausgewiesen und die Abschreibungen von stillen Reserven und Geschäfts- oder Firmenwert als Abschreibung.

Beispiel (Jahr 3): A hat im Jahr 3 einen Bilanzgewinn von 300 erwirtschaftet und eine Dividende von 100 ausgeschüttet.

Auf die Darstellung der Nebenrechnung wird hier verzichtet, deren Ergebnisse sind der nachstehenden Ableitung des Bilanzansatzes zu entnehmen:

Die Darstellung in der Konzern-GuV entspricht der des Vorjahres mit angepassten Betragen.

Beispiel (Jahr 4): A hat im Jahr 4 einen Bilanzgewinn von 200 erwirtschaftet und eine Dividende von 300 ausgeschüttet.

Beispiel (Jahr 5): A hat im Jahr 6 einen Bilanzgewinn von 200 erwirtschaftet und eine Dividende von 100 ausgeschüttet.

Betrachten wir abschließend das Eigenkapital von A, welches wir nachrichtlich fortgeschrieben haben:

Von diesem Eigenkapital entfallen 30 % auf M, das sind 150. Dieses anteilige Eigenkapital entspricht auch dem Wertansatz der Anteile an assoziierten Unternehmen. Zu dieser Wertidentität kommt es immer nach der vollständigen Abschreibung des Unterschiedsbetrages. Ab dem Jahr 5 werden die Anteile an assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz immer mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens ausgewiesen. Daher auch der Name der Methode „Equity-Konsolidierung“, es erfolgt nach Abschreiben des Unterschiedsbetrages ein Ausweis der Beteiligung „at equity“, zum anteiligen Eigenkapitalwert. Voraussetzung ist, dass alle Komponenten des Unterschiedsbetrags tatsächlich irgendwann einmal abgeschrieben sind, also z.B. kein Grund und Boden enthalten ist, der keiner planmäßigen Abschreibung unterliegt

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