Kapitel 1.7 Herkunft der Planzahlen

Im vorangegangenen Abschnitt haben wir gelernt, wie wir Zahlen für einzelne Planjahre (in Abgrenzung zu Istzahlen vergangener Jahre als Planzahlen bezeichnet) bei einem gegebenen Zinssatz abzinsen können. Mit dieser Methode können wir nun grundsätzlich den Wert eines Unternehmen nach einem fundamentalen Bewertungsverfahren ermitteln! Der Unternehmenswert wird durch zwei wesentliche Faktoren bestimmt: Die Zahlen der Unternehmensplanung (Planzahlen) (diese gehen ein in den Zähler der Bewertungsformel) und der Zinssatz (geht ein in den Nenner der Bewertungsformel)!

Nachstehend wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, wo die Planzahlen herkommen!

Die Planzahlen ergeben sich in der Praxis auf Basis eines komplexen Planungsprozesses, welcher die Anforderungen, die an eine sog. integrierte Planung zu stellen sind, erfüllt. Von einer integrierten Planung spricht man in dem Zusammenhang, wenn das Zusammenspiel von GuV und Bilanz berücksichtigt wird.

Wenn also z.B. in der GuV-Planung von einem deutlich steigenden Umsatzvolumen durch eine gesteigerte Absatzmenge ausgegangen wird, dann müssen entsprechend die Produktionskapazitäten erhöht werden (es müssen also Erweiterungsinvestitionen eingeplant werden). Außerdem wird auch das Working Capital ceteris paribus ansteigen. Beides hat Effekte auf die Finanzierung: Dieses geplante Wachstum muss durch eine Erhöhung von Eigenkapital und/oder verzinslichem Fremdkapital finanziert werden. Der Anstieg von verzinslichem Fremdkapital führt zu gestiegenen Zinsaufwendungen. Der Anstieg der Investitionen führt zu gestiegenen Abschreibungen. Schließlich muss überlegt werden, ob in der Detailplanung der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden soll (Vollausschüttung), oder ob zur Stärkung der Eigenkapitalbasis ein Teil des Gewinns thesauriert wird (insofern ist dann natürlich kein verzinsliches Fremdkapital aufzunehmen).

Anmerkungen zur Klausur im Rahmen des M&A Studiengangs in Münster:

Im Klausursachverhalt ergibt sich die Planung entweder unmittelbar im Sachverhalt als entsprechende Plan-GuV oder die Planung ist abzuleiten aus dem Zusammenspiel von Plan-GuV und Plan-Bilanz. In letzterem Fall sind meist die Überschussgrößen abzuleiten, welche dann den Zähler des fundamentalen Bewertungsverfahrens ergeben.

Wenn nichts anderes angegeben wird, dann ist in der Detailplanungsphase von einer vollständigen Ausschüttung der Planzahl (Vollausschüttungsannahme) auszugehen; andernfalls wäre hier nur der Betrag der Abzinsung zu unterwerfen, der ausgeschüttet werden soll (also z.B. nur 60%). Bei der Berechnung des Werts der ewigen Rente ist für Klausurzwecke immer von einer Vollausschüttung auszugehen, wenn keine anderen Angaben erfolgen.

Manchmal ist die Planung aufgrund von Sachverhaltsangaben selbst herzuleiten. Diese Sachverhaltsangaben setzen dann oft auf einer GuV für die Vergangenheit auf. Als Sachverhaltsangabe könnte z.B. genannt werden: Der Umsatz soll im 1. Detailplanungsjahr dem Umsatz des letzten Ist-Jahres entsprechen, erhöht um 10%. Im 2. Detailplanungsjahr ist erneut von einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr von 10% auszugehen. Wenn die EBIT-Marge beispielsweise gleichbleiben soll, dann bedarf es keiner weiteren komplizierten Berechnung der anderen Zeilen in der GuV. Die Marge ist dann auf die neuen Umsatzgrößen zu beziehen und man hätte dann den Planwert für das EBIT. Bei einer gegebenen Steuerquote von z.B. 30% könnte man für das 1. und 2. Detailplanungsjahr dann zunächst die EBIT-Größe ausrechnen und darauf die Steuerquote. Danach verbleibt dann eine Gewinngröße eines unverschuldeten Unternehmens. Wenn die Abschreibungen als mit den Investitionen identisch angenommen werden, wäre diese Größe zugleich eine Cashflow-Größe und damit die Basis für das WACC-Verfahren.

Nach oben scrollen