Konzernrechnungslegung – Kapitel 6

Schuldenkonsolidierung

Zwischen in einen Konzern einbezogenen Unternehmen bestehen sehr häufig Liefer- und Leistungsverhältnisse mit entsprechenden Zahlungen auf Ziel, so dass Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auftreten. Auch Finanzierungen zwischen in einen Konzern einbezogenen Unternehmen tauchen häufig auf, z.B. finanziert die Mutter sich bei einer Bank und reicht von Tochterunternehmen benötigtes Geld an diese durch konzerninterne Darlehen weiter. Diese Beträge sind zur Vorbereitung eines Abschlusses wechselseitig abzustimmen; das können praktisch viele Abstimmungsvorgänge sein.

In der Regel stehen sich die Beträge in gleicher Höhe gegenüber. Dann sind die entsprechenden Forderungs- und Verbindlichkeitsposten im Rahmen der Schuldenkonsolidierung einfach wechselseitig auszubuchen („wegzulassen“ im Sinne von § 305 HGB). Eine solche Konsolidierung nennt man auch eine „erfolgsneutrale“ Schuldenkonsolidierung, weil sich das Konzernergebnis dadurch gegenüber dem Summenabschluss aller einbezogenen Unternehmen nicht ändert.

In besonderen Fällen kann es aber zu einer Ergebniswirkung kommen, dann wird von einer „erfolgswirksamen“ Schuldenkonsolidierung gesprochen.

Dass Forderungen und Verbindlichkeiten nicht gleich hoch sind, insbesondere Forderungen niedriger als die entsprechende Verbindlichkeit, ist eine Folge der Bilanzierungsvorschriften, die wiederum Ausfluss des Vorsichtsprinzips sind.

Zwei Fallgruppen sind hier zu nennen:

1. Konzerninterne Forderungen sind aus Vorsichtsgründen nicht mit dem vollen Wert angesetzt, während die entsprechende Verbindlichkeit aus Vorsichtsgründen zum Rückzahlungsbetrag angesetzt wurde.

2. Konzerninterne Forderungen sind unverzinslich und müssen bei einer längeren Laufzeit abgezinst (und später wieder aufgezinst werden); die entsprechende Verbindlichkeit ist auch hier zum Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

Eine besondere Situation kann eintreten, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten eigentlich gleich hoch sind, aber nur eine der beiden Seiten (entweder die Forderung oder die Verbindlichkeit) gebucht wurde. In diesem Fall funktioniert zwar die Saldenabstimmung, aber zu einem bestimmten Zeitpunkt (dem Zeitpunkt der Datenmeldung) sind die Daten noch nicht konsistent.

In allen Fällen sind die Forderungen und Verbindlichkeiten zunächst gleich hoch zu machen; das führt zu Ergebniseffekten. Danach sind sie gleich hoch und können weggelassen werden. Auch hier gilt wieder, wenn auf Konzernebene eine ergebniswirksame Anpassung vorgenommen wurde, so ist diese in den Folgejahren erfolgsneutral zu wiederholen!

Ein Beispiel soll die grundsätzliche Problematik erläutern: A hat eine unverzinsliche Forderung an B in Höhe von nominal 100. A muss diese Forderung wie folgt abzinsen: Im Jahr 1 um 21 auf 79, im Jahr 2 nach einer Aufzinsung von 10 auf 89 und im dritten Jahr ist der Nominalbetrag einzustellen. B weist die Verbindlichkeit in allen Jahren mit 100 aus.

Die nachstehenden Darstellungen zeigen die Entwicklung des Konzernabschlusses. Dieser darf in allen drei Jahren der konzerninternen Schuldengewährung nicht beeinflusst werden.

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