Konzernrechnungslegung – Kapitel 4.2

Besonderheiten der Kapitalkonsolidierung (Fortschreibung Geschäfts- oder Firmenwert)

Im vorstehenden Kapitel habe ich gezeigt, wie stille Reserven auf Tochtergesellschaft fortgeschrieben werden und dann über die Datenmeldung der Tochter in den Konzernabschluss einfließen. Sofern der Einzelabschluss der Tochter den Vorgaben für die Konzernbilanzierung entspricht und insofern keine Anpassungen vorgenommen werden müssen, geht nach Abschreibung sämtlicher stiller Reserven der landesrechtliche Abschluss der Tochter unverändert in den Konzernabschluss ein. Sofern stille Reserven auf nicht abnutzbare Vermögensgegenstände entfallen und insofern nie planmäßig abgeschrieben werden, kann es zu einem dauerhaften Auseinanderfallen des Einzelabschlusses der jeweiligen Tochter und der Datenmeldung für den Konzern kommen.

Die Darstellung der Fortschreibung der stillen Reserven auf Ebene der Tochtergesellschaft würde genauso stattfinden, wenn ein Geschäfts- oder Firmenwert durch die Tochter fortgeschrieben werden muss. Statt der stillen Reserve (oder in Ergänzung dazu) wird dann ein Posten Geschäfts- und Firmenwert fortgeschrieben und gesondert ausgewiesen statt eine stille Reserve.

Nachstehend soll die Fortschreibung eines Geschäftswerts auf Konzernebene dargestellt werden. Dazu wird das vorstehend verwendete Beispiel wie folgt abgewandelt. Auch diese Fortschreibung würde einer Fortschreibung stiller Reserven auf Konzernebene (statt auf Ebene der Tochtergesellschaft) entsprechen.

Beispiel: M kauft zum Geschäftsjahresende sämtliche Anteile an T (Buchwert des Eigenkapitals 500) für einen Kaufpreis von 850. Grund für den höheren Kaufpreis sind 200 stille Reserven in einer Maschine bei T, die dort mit einem Restwert von 100 in den Büchern steht. Die Restnutzungsdauer der Maschine beträgt 2 Jahre. Darüber hinaus wurden 150 für einen Geschäfts- oder Firmenwert bezahlt. Das Tochterunternehmen hat es übernommen, für Zwecke des Konzernabschlusses einen Abschluss zur Verfügung zu stellen, welcher die Aufdeckung der stillen Reserve und deren Fortschreibung bereits berücksichtigt. Insofern kann auf die Zahlen des vorangegangenen Beispiels verwiesen werden. Die Fortschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Höhe von 150 (insofern ist ja der Kaufpreis für sämtliche Anteile an der T höher als im vorangehenden Beispiel) wird auf Konzernebene durchgeführt und daher in den Konsolidierungsspalten abgebildet. Dabei soll von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen werden; die Abschreibung beläuft sich also ab dem Jahr 2 150 / 5 = 30.

Die Konzernbilanz des Jahres 1 sieht nach Erstkonsolidierung wie folgt aus:

Die Zahlen für die Spalten M und T sind wie in dem vorangegangenen Beispiel. Durch nunmehr um 150 höher angenommenen Kaufpreis (das Eigenkapital bei M ist entsprechend auch 150 höher) entsteht bei der Kapitalkonsolidierung ein aktivischer Unterschiedsbetrag, der als Geschäfts- oder Firmenwert dargestellt wird. Der Ausweis würde genau genommen als erster Unterposten des Anlagevermögens vor dem hier unter „Anlagevermögen“ ausgewiesenen Sachanlagenvermögen erfolgen).

Die Konzernbilanz des Jahres 2 wird nun gekennzeichnet durch die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes in Höhe von 30. Dies kann das Ergebnis einer planmäßigen Abschreibung sein (so verpflichtend nach HGB), oder das Ergebnis eines „Impairment-Tests“ nach IFRS oder auch nach HGB. Das Konzernergebnis wird im Vergleich zum vorangehenden Beispiel in Höhe der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes belastet.

Nachstehend wird die Konzernbilanz des Jahres 3 gezeigt:

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