Kapitel 1.3 Struktur einer Gewinn- und Verlustrechnung
Da es bei der Bewertung eines Unternehmens aus Sicht der Eigenkapitalgeber um Zuflüsse an diese Eigentümer geht, steht natürlich die Gewinn- und Verlustrechnung im Zentrum der Betrachtungen. Jedoch werden wir feststellen, dass auch der Zusammenhang der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Bilanz und die Bilanz selbst von großer Wichtigkeit sind. In diesen Zusammenhang gehört die an dieser Stelle zunächst nur als Begriff eingeführte und später näher erläuterte „integrierte Planungsrechnung“.
Das Aussehen einer Gewinn- und Verlustrechnung ist für den deutschen Rechtsraum in § 275 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Dabei wird grundsätzlich zwischen dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren unterschieden. Diese – feinen – Unterschiede sollen uns hier nicht weiter beschäftigen. Nachstehend wird versucht, die wesentlichen Aspekte einer Gewinn- und Verlustrechnung (kurz GuV) herauszuarbeiten. Dabei fokussieren wir uns auf den in der Praxis häufig, aber leider nicht immer gegebenen Fall eines POSITIVEN Jahresergebnisses, also eines Gewinns!
Sinn und Zweck der GuV ist, wie der Name zutreffend vermuten lässt, die Höhe des in einem Geschäftsjahr (mit der Länge eines Kalenderjahrs, aber nicht zwingend identisch mit dem Kalenderjahr) entstandenen Gewinns abzuleiten, weil aus diesem Gewinn die vermögensrechtlichen Ansprüche der Anteilseigner, kurz deren Gewinnausschüttung abgeleitet wird. Neben der Ableitung der reinen Höhe des Gewinns, möchte man natürlich auch die Quellen dieses Gewinns ermitteln, also wie viele Erträge aus welchen Quellen sind entstanden und wie viele Aufwendungen für welche Kategorien an Ausgaben. Der Saldo von Erträgen minus Aufwendungen ergibt den Gewinn, wenn die Erträge hoffentlich höher waren als die Aufwendungen.
Die Struktur einer GuV lässt sich wie folgt darstellen: (es wurden bewusst einige Posten weggelassen, die für das grundlegende Verständnis nicht wichtig sind!)
Umsatzerlöse
abzgl. Material- und Personalaufwand
abzgl. Abschreibungen
abzgl. sonstige Aufwendungen
abzgl. Zinsaufwand
abzgl. Steuern
Ergibt: Jahresergebnis (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag)
Das Jahresergebnis wird dann durch die Berücksichtigung der Veränderung von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie eines Gewinn- oder Verlustvortrags zum Bilanzergebnis übergeleitet. Ist dieses Bilanzergebnis positiv, so spricht man von Bilanzgewinn. Die Verwendung dieses Bilanzgewinns ist Aufgabe der Gesellschafter in einer entsprechenden Versammlung. Die Gesellschafter können eine Ausschüttung, eine teilweise oder vollständige (ggf. weitere) Rücklagenbildung oder Dotierung des Gewinnvortrags beschließen. Entscheidend für die Unternehmensbewertung ist der Betrag, der voraussichtlich zukünftig bei den Gesellschaftern als Ausschüttung ankommt.
Im Zusammenhang mit der GuV tauchen die Begriffe EBITDA, EBIT und EBT auf:
EBITDA heißt Earnings before interests, tax, depreciation and amortisation. Bezogen auf die vorstehende GuV wäre der EBITDA wie folgt zu errechnen:
Umsatzerlöse
abzgl. Material- und Personalaufwand
abzgl. sonstige Aufwendungen
Ergibt: EBITDA
Beim EBIT (Earning before interests and taxes) sind anders als beim EBITDA die Abschreibungen schon abgezogen, also:
Umsatzerlöse
abzgl. Material- und Personalaufwand
abzgl. Abschreibungen
abzgl. sonstige Aufwendungen
Ergibt: EBIT
Bei den Earnings before taxes (EBT) werden vom EBIT noch die Zinsaufwendungen abgezogen.
Zu den Begriffen EBITDA, EBIT und EBT existieren Übungsaufgaben.
Nachstehend noch einige abschließende Hinweise zur GuV:
Zinsaufwand fällt nur an, wenn verzinsliches Fremdkapital existiert (z.B. Bankdarlehen).
Zum verzinslichen Fremdkapital gehören auch die Pensionsrückstellungen. Ob das Unternehmen Pensionsverpflichtungen eingegangen ist und wie hoch diese Verpflichtung ggf. ist, kann zunächst der Bilanz entnommen werden. Aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften für diese Rückstellung, müssen für praktische Zwecke bei wesentlichen Pensionsverpflichtungen oft ergänzende, versicherungsmathematische Berechnungen vorgenommen werden, um den Umfang der Verpflichtung zutreffend bestimmen zu können.
Für Zwecke einer Unternehmensbewertung wird meist auf GuVs zurückgegriffen, welche mehrere Jahre umfassen (oft 3 bis 5 Jahre). Da es sich hier um Planungen handelt, sind diese nicht das Ergebnis einer Buchhaltung, sondern werden oft vom Controlling erstellt. Vor Verwendung der Daten sind natürlich entsprechende formelle und materielle Plausibilitäts- und Prüfungshandlungen vorzunehmen. GuVs der Vergangenheit können dabei eine wichtige Rolle spielen, auch wenn am Ende die zukünftige Entwicklung entscheidend ist.
An die meist 3-5-jährige Planungsphase (genannt Detailplanungsphase) schließt sich die „ewige Rente“ an, also eine Phase, bei der man davon ausgeht, dass die für diese Phase prognostizierten Daten „auf ewig“, also für die praktische Lebensdauer des Unternehmens von meist mehreren Jahrzehnten zutreffend sind. Die „ewige Rente“ ist dabei für den Wert des Unternehmens von sehr großer Bedeutung. Meist kommt weit mehr als die Hälfte des Unternehmenswertes aus dieser Phase. Auch wenn Prognosen schwierig sind, sind diese für Zwecke einer Unternehmensbewertung unumgänglich.
Anmerkung: Zwischen Detailplanungsphase und „ewige Rente“ kann noch eine Grobplanungsphase eingefügt werden. Diese unterscheidet sich, wie der Name sagt, von der Detailplanungsphase hinsichtlich der Detailliertheit der Planungsannahmen. Eine solche Phase wird eingeschoben, wenn strukturelle Veränderungen erwartet werden, die man jedoch im Detail nicht abbilden kann, deren Erfassung aber erforderlich ist, um für die „ewige Rente“ von einem „eingeschwungenen Zustand“ des Unternehmens ausgehen zu können.
Die GuV dient dazu, den ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln. Dabei werden Investitionen nur in Höhe ihrer jährlichen Abschreibung berücksichtigt, Verpflichtungen aus Rückstellungen (z.B. Pensionszusagen) bereits in den Jahren, in denen die Verpflichtungen wirtschaftlich verursacht werden und nicht erst im Auszahlungszeitpunkt (z.B. bei Renteneintritt). Auf diese Art und Weise soll eine Größe ermittelt werden, welche dem Unternehmen entnommen werden kann, ohne die Substanz des Unternehmens zu schädigen, die wiederum u.a. zur Sicherung der Gläubigerinteressen zu erhalten ist.
Für Zwecke der Unternehmensbewertung kann bei Verwendung des Ertragswertverfahren direkt auf diesen ausschüttungsfähigen Gewinn abgestellt werden.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, auf die liquiden Mittel zu schauen, die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit „übrig“ sind und nicht für andere Zwecke (den operativen Betrieb, Investitionsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen (z.B. Rückzahlung von Krediten)) erforderlich sind. Hier wird dann von „Free Cashflow“ (FCF) gesprochen.
Ob der im Rahmen der GuV ermittelte Gewinn und die Cashflow Größe identisch sind oder eine zumindest ähnliche Höhe aufweisen oder gerade nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Besteht ein Unternehmen schon seit vielen Jahren und befindet es sich in einem sog. eingeschwungenen Zustand, dann entsprechen die jährlichen Investitionen etwa der Höhe der Abschreibungen. Und so ist es dann z.B. auch bei den Rückstellungen: Die jährlichen Rückstellungszuführungen entsprechen dann in etwa den jährlichen Auszahlungen aus den Rückstellungen. Betrachtet man eine Unternehmensplanung, dann werden sich auf lange Sicht die Größen Gewinn und Cashflow annähern. In einer kurz- und mittelfristigen Betrachtung unterscheiden sich diese Größen jedoch und müssen daher bei der Berechnung eines Unternehmenswerts auch differenziert betrachtet werden.
Der Herleitung eines Cashflows widmet sich der übernächste Abschnitt nach Erläuterung der Grundzüge einer Bilanz.